Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Pressmetall Gunzenhausen
1 Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten exklusiv und unter Ausschluss der Einkaufsbedingungen unserer Lieferanten für alle bestehenden geschäftlichen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten.
2 Bestellung
Für Umfang und Inhalt der Lieferung ist unsere Bestellung unter Ausschluss etwaiger Abänderungen in der Auftragsbestätigung des Lieferanten exklusiv gültig. Bestellungen sind ausschließlich schriftlich rechtsgültig. Wir sind berechtigt zumutbare Änderungen des bestellten Liefergegenstandes nach Vertragsabschluss auf unseren Wunsch aufgrund technischer Neuerungen und Verbesserungen in Konstruktion, Abmessung, Gewicht, Material und Form vom Lieferanten zu verlangen.
3 Eigentum/Schutz/Urheberrechte
Alle von uns bereit gestellten Materialien – gleich in verkörperter oder geistiger Form – und sonstigen Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und stehen unter dem Vorbehalt aller möglichen Schutz-, Urheber-, Patent-, Lizenz- und Markenrechte, soweit diese Rechte zu unseren Gunsten vor Bereitstellung bestanden haben. Eine Weitergabe oder Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch uns möglich.
4 Zahlungsbedingungen
4.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich frei unser Werk einschließlich Verpackung, Fracht und Zoll zzgl. Mehrwertsteuer.
4.2 Die Gefahr der Lieferung liegt beim Lieferanten bis zur Ablieferung am Erfüllungsort unseres Sitzes in Gunzenhausen.
4.3 Die Bezahlung ist nach Eingang der Rechnung bei uns innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Ablieferung und Rechnungserhalt fällig.
4.4 Soweit der Lieferant Vorkasse verlangt, sind wir berechtigt eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, z. B. in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Deutschen Kreditinstitutes auf erste Anforderung.
5 Auslieferung
5.1 Die in der Bestellung festgelegten Lieferzeiten gelten als Fixtermin im Rechtssinne vereinbart.
5.2 Bei vorzeitiger Anlieferung haben wir das Wahlrecht, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder die Lagerung der Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen.
6 Verzug
Im Fall des Lieferverzuges sind wir neben den weiteren gesetzlichen Ansprüchen berechtigt, zusätzlich einen pauschalierten Lieferverzugsschaden in Höhe von 5% des Lieferwertes pro vollendeter Verzugswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 25% des gesamten Lieferwertes.
7 Vertragsstrafe
Soweit wir aufgrund des Verzuges des Lieferanten Vertragsstrafen gegenüber unseren Kunden erbringen müssen, ist vereinbart, dass wir berechtigt sind, diese Schäden dem Lieferanten zusätzlich zu etwaigen weiteren Ansprüchen aus Vertrag oder Gesetz in Rechnung zu stellen.
8 Verpackung
Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung ordnungsgemäß und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzu-nehmen. Wieder verwendbare Verpackungen werden von uns unfrei an den Lieferanten zurückgegeben und sind vom Lieferanten zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben.
9 Mängel
9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangskontrolle vor Ablieferung der Ware an uns, vorzunehmen. Der Lieferant entbindet uns ausdrücklich von der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377ff HGB, die insoweit als ausgeschlossen gelten.
9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Mängel unverzüglich auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder durch Neulieferung oder durch Nachbesserung nachzuerfüllen. Soweit nach ei-ner weiteren einmalig gesetzten Nacherfüllungsfrist von 5 Tagen durch uns (Absendung unter Hinzurechnung von 2 Werktagen gilt als Nachweis) der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen ist, sind wir berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Die Setzung der Nacherfüllungsfrist beinhaltet nicht konkludent die Feststellung eines neuen Liefertermins. Verzugs- und Verzögerungsschäden bleiben von diesem Passus ausdrücklich unberührt.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle direkten und indirekten, mittelbaren und unmittelbaren Schäden, wie Rückrufkosten, Bandstillstandsschäden, entgangener Gewinn und Ähnliches, welche uns durch den Mangel entstehen zu ersetzen.
9.4 Die Sachmängelhaftungsfrist des Lieferanten beträgt 72 Monate ab Gefahrenübergang. Der Gefahrenübergang findet nur dann rechtskräftig statt, wenn auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt angegeben ist und eine Annahme der Ware durch uns erfolgt ist. Ist diese nicht ausdrücklich vermerkt, so sind etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
9.5 Für nachgebesserte bzw. ersatzweise gelieferte Ware be-ginnt die Sachmängelhaftung von neuem ab erfolgreicher Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung durch den Lieferanten.
10 Verarbeitung, Vermischung
Im Falle der Verarbeitung und/oder Vermischung von bereit gestellten Materialien, gleich ob in verkörperter oder geisti-ger Form, erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Das Miteigentum wird bereits jetzt wirk-sam an uns abgetreten.
11 Haftung
Wir haften nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt. Unberührt bleibt eine evtl. verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen des Satzes 1, auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Lieferanten ist mit den vorstehenden Re-gelungen gemäß diesem Absatz nicht verbunden. Im Übrigen ist unsere Haftung gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen.
12 Haftung des Lieferanten
12.1 Unser Lieferant verpflichtet sich, bei einer Inanspruchnahme aufgrund von Produkthaftungsansprüchen uns freizustellen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist.
12.2 Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, gleich ob diese vertraglicher oder gesetzlicher Art sind, freizustellen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht wurde.
12.3 Für alle Schäden gilt grundsätzlich die Schadensvermutung zu Lasten des Lieferanten. Insoweit trägt er die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht von ihm verursacht wurde.
13 Ablaufhemmung der Verjährung
Soweit wir gemäß §§478, 479 BGB von unseren Kunden in Rückgriff genommen werden, tritt die Verjährung unserer Ansprüche gegenüber dem Lieferanten wegen Mängel frü-hestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche unseres Kunden erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, an welchem der Lieferant an uns geliefert hat.
14 Rücktrittsrechte
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir zum Rücktritt von den bestehenden geschäftlichen Beziehungen mit unserem Lieferanten berechtigt. Als wichtiger Grund wird zwischen uns und dem Lieferanten beispielsweise vereinbart:
a) Der Lieferant befindet sich mehr als 5 Tage in Lieferverzug (ausschlaggebend Liefertermin in der Bestellung)
b) Bei Betriebsstörungen, die in unserem Werk aufgrund von höherer Gewalt oder anderen von uns unverschuldeten Hindernissen, wie Arbeitskampf und/oder Vertragsstornierungen unserer Kunden von Verträgen, die Grundlage für unsere Bestellung gewesen sind, gleich ob diese Vertragsstor-nierungen unserer Kunden berechtigt oder unberechtigt sind.
In allen Fällen, in denen wir gemäß dieser Vereinbarung zum Rücktritt berechtigt sind, liegt keinerlei Pflichtverletzung unsererseits vor.
15 Vorleistung
Soweit berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit und/oder Lieferfähigkeit des Lieferanten bestehen, gleich aufgrund welcher Umstände, ist der Lieferant nicht berechtigt, für seine Lieferungen Vorkasse zu verlangen, soweit er nicht ausreichend Sicherheit Zug um Zug gegen die Vorkasseleistung gegen Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Bank auf erstes Anfordern erbringt.
16 Freistellungsverpflichtung
Der Lieferant ist verpflichtet, uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Rechtsverletzungen durch die Lieferungen des Lieferanten freizustellen und sämtliche Kosten und Auslagen zu tragen, die uns in diesem Zusammenhang nach unserem Ermessen entstehen. Dies umfasst auch die Gebühren einer etwaigen Rechtsverteidigung auf-grund der Schutzrechtsverletzung.
17 Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte weiterzugeben bzw. abzutreten. Sollte dies dennoch der Fall sein, sind wir auch nach Bekanntgabe der Abtretung berechtigt, mit befreiender Wirkung weiterhin an den Lieferanten zu leisten und der Lieferant bleibt in der Zahlungsverpflichtung.
18 Sonstiges
18.1 Erfüllungsort ist unser Sitz in Gunzenhausen.
18.2 Gerichtsstand ist Gunzenhausen.
18.3 Alle geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unserem Lieferanten unterliegen dem Deutschen formalen und materiellen Recht unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des Deutschen Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung Ausländischer Rechtsnormen führen würden, sowie unter Ausschluss bilateraler und multinationaler Handelsbestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG)
18.4 Nebenabreden zu den vertraglichen Abreden aus dieser Vereinbarung bestehen nicht und bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Ein konkludentes Abweichen von diesem Schriftformerfordernis gilt zwischen uns und den Lieferanten als ausgeschlossen. Erklärungen unserer Mitarbeiter sind immer nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt wurden.
19 Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung ist im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit dem Lieferanten maximal auf eine Haftsumme von 5% des Bestellvolumens beim Lieferanten pro Jahr und pro Schadensfall begrenzt, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und/oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz zur Last fällt.
20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien, diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.
Einkaufsbedingungen für Anlagen
Pressmetall Gunzenhausen GALSTERER & Co. KG
1 Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge uns sonstigen Vereinbarungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Der Inhalt unserer Einkaufsbedingungen gilt vom Vertragspartner als gebilligt, wenn nicht bei uns innerhalb einer Woche nach Absendung ein schriftlicher Widerspruch gegen die wirksame Einbeziehung nach Absendung der Auftragsbestätigung bzw. des Auftrages eingeht.
1.2 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gehen in jedem Fall entgegenstehenden Bestimmungen des Vertragspartners vor und gelten auch dann, wenn wir solchen Bestimmungen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausdrücklich als vereinbart. Für diesen Fall gilt die Vorbehaltsklausel einvernehmlich als hinfällig.
1.3 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.4 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausdrücklich auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten.
2 Vertrag
2.1 Für den Umfang und Inhalt der Lieferung ist unsere Bestellung alleine maßgeblich. Einwände hiergegen müssen schriftlich durch den Vertragspartner sofort erfolgen, spätestens innerhalb von 8 Tagen vom Ausstellungsdatum aus gerechnet. Spätere Einwände werden rechtlich nicht berücksichtigt, es sei denn unsererseits ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich festgelegt worden.
2.2 Nur schriftlich erteilte Bestellungen bzw. schriftlich bestätigte mündliche Bestellungen gelten als rechtsverbindlich.
2.3 Zumutbare Änderungen des Liefergegenstandes nach Vertragsabschluß aufgrund technischer Neuerungen und Verbesserungen in Konstruktion, Abmessung, Gewicht, Material und Form auf unseren Wunsch bleiben ausdrücklich vorbehalten. Insoweit sind wir zu Änderungen der Bestellung selbst ausdrücklich berechtigt. Der Lieferant ist nur zur Änderung berechtigt, soweit diese vorher von uns schriftlich genehmigt worden sind.
3 Eigentum/Schutz/Urheberrechte
3.1 Für die von uns bereit gestellten Materialien, Werkzeuge, Erzeugnisse, Konstruktionsunterlagen, Formen, Muster, Leistungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle möglichen Schutz- und Eigentums- sowie Urheberrechte vor. Solche Unterlagen und Materialien dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
4 Geheimhaltungspflicht
4.1 Unser Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich alle nicht allgemein bekannten, offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung zu uns bekannt geworden sind, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren.
4.2 Für jeden Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist zwischen den Vertragsparteien eine Vertragsstrafe von € 50.000,-- vereinbart.
5 Preise/Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderweitig vertraglich geregelt ist – frei Werk, einschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist für den Lieferanten bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
5.2 Der Lieferant übernimmt die Leistungsgefahr bis zur Ablieferung bei uns. Als Erfüllungsort des Vertrages gilt unser Sitz in Gunzenhausen vereinbart, soweit keine andere Anweisung durch uns erfolgt.
5.3 Der Verwender bezahlt 90% des vereinbarten Kaufpreises nach positiver Inbetriebnahme. Sollte die Bezahlung innerhalb von 10 Tagen erfolgen, sind 3% Skonto in Abzug zu bringen, ansonsten erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto. Die restlichen 10% des Kaufpreises bezahlt der Verwender nach Ablauf der Garantiestandzeit, soweit diese vereinbart bzw. nach Ablauf der vereinbarten oder nachrangig der gesetzlichen Sachmangelhaftungsfristen. Der Lieferant ist berechtigt, den 10%-igen Restbetrag durch eine Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts beim Verwender abzulösen.
5.4 Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes auf 1. Anforderung.
6 Lieferzeit/Lieferverzug
6.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit gilt als Fixtermin vereinbart.
6.2 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalisierten Lieferverzugsschaden in Höhe von 5% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 15% insgesamt des Lieferwertes.
Soweit wir aufgrund vertraglicher Absprachen gegenüber unseren Kunden verpflichtet sind, Vertragsstrafen aufgrund des Verzuges des Lieferanten zu bezahlen, sind wir berechtigt, diese Schäden dem Lieferanten darüber hinaus in Rechnung zu stellen, auch wenn der Lieferant vorher nicht über die Vertragsstrafen informiert wurde Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Bei vorzeitiger Anlieferung durch den Lieferanten behalten wir uns wahlweise vor, eine Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten oder die Lagerung der Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen.
6.4 Für den vertragsgemäßen Erhalt der Ware ist als Beurteilungsgrundlage die Warenprüfung bei uns zu Grunde zu legen.
6.5 Wiederverwendbare Verpackungen werden von uns unfrei an den Lieferanten zurückgegeben und sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Berechnungen sonstiger Verpackungsmaterialien, wie Papier, Holzwolle und dergleichen durch den Lieferanten, gelten ausdrücklich als ausgeschlossen. Die Verpackungen des Lieferanten müssen den geltenden Umweltvorschriften entsprechen.
7 Mängel
7.1 Ob ein Mangel vorliegt oder nicht bestimmt sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften unter Ausschluß von Beschaffenheits- oder Verwendungszweckvereinbarung. Eine Mängelrüge bezüglich offensichtlicher Mängel gilt als rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen ab Zugang unsererseits gegenüber dem Lieferanten abgegeben wir. Für den Nachweis der Abgabe der Mängelrüge genügt der Nachweis der Absendung durch uns. §§377, 378 HGB gelten im Übrigen als ausgeschlossen.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, bei gerügten Mängeln unverzüglich auf seine Kosten die Mängelfreiheit der gelieferten Ware nach Wahl durch uns durch Neulieferung oder Nachbesserung herzustellen. Soweit nach einer einmaligen gesetzten Nacherfüllungsfrist von 7 Tagen durch unser Haus, Absendung gilt als Nachweis, der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen ist, sind wir berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Die Setzung einer Nacherfüllungsfrist beinhaltet nicht konkludent die Festsetzung eines neuen Liefertermins. Verzögerungsschäden sind somit während dieses Zeitraumes ausdrücklich vorbehalten.
8 Sachmangelhaftung
8.1 Unabhängig von den gesetzlichen Sachmängelhaftungsansprüchen sind bei Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung anfallende Aufwendungen vom Lieferanten zu tragen. Für ausgebesserte bzw. ersatzweise gelieferte Ware beginnt die Sachmängelhaftung von neuem ab erfolgreicher Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung.
8.2 Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt 60 Monate im 3-Schicht-Betrieb ab Gefahrenübergang für alle gelieferten Anlagen. Der Gefahrenübergang findet nur dann rechtskräftig statt, wenn auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt angegeben ist und eine Annahme der Ware durch uns erfolgt ist. Ist diese nicht ausdrücklich vermerkt, so sind etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Service- und Ersatzteilleistungen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Anzeige durch den Verwender dem Verwender zur Verfügung zu stellen.
8.4 Der Lieferant garantiert, daß für die gelieferten Anlagen eine Ersatzteillieferung für mindestens 10 Jahre zugesichert werden kann.
9 Lieferumfang
9.1 Die Lieferung beinhaltet die vereinbarten Anlagen sowie Betriebsanleitungen, Elektro-, Hydraulik- und Pneumatikpläne sowie Verschleißteillisten und Ersatzteillisten mit Herstelleradressen in deutscher Sprache. Die mitgelieferten Listen sowie die Pläne müssen jeweils dem neuesten in Deutschland geltenden geltende Vorschriften und Normen sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Auslieferung der Unterlagen hat gleichzeitig mit der Anlieferung der Anlagen in dreifacher Ausfertigung gebunden zu erfolgen.
9.2 Dies gilt auch bei nachträglichen genehmigten Änderungen bzw. Ergänzungen der Unterlagen.
9.3 Jede Anlage muß mit EG (CE)-Zeichen und Konformitätserklärung entsprechend den Vorschriften versehen sein.
9.4 Der Lieferant versichert ausdrücklich, daß die gelieferten Anlagen neu neuesten Richtlinien nach UVV, VDI, VDE, TA-Lärm, WHG und Gefahrenstoffverordnung entsprechen.
9.5 Der Lieferant versichert darüber hinaus, daß die gelieferten Anlagen hinsichtlich der Maschinensteuerung keinen witterungsbedingten Ausfällen (z. B. Unwetter, Blitzschlag) unterliegen.
9.6 Weiterhin versichert der Lieferant, daß die gelieferten Ausgangskarten kurzschlußfest im technischen Sinne sind.
10 Eigentumsvorbehalt
Soweit wir Teile, Muster, Formen o.ä. beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran ausdrücklich das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Das Miteigentum wird bereits jetzt wirksam an uns abgetreten.
11 Haftung
11.1 Im Falle einer Inanspruchnahme aufgrund Produkthaftung unsererseits gegenüber Dritten, ist der Lieferant verpflichtet, eine Freistellung gegenüber uns vorzunehmen und sämtliche in diesem Zusammenhang entstehende Kosten zu tragen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. Bei verschuldungsabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn dem Lieferanten ein Verschulden trifft.
11.2 Soweit wir verpflichtet sind, gegenüber dem Dritten Bandstillstandskosten, Kosten einer Rückrufaktion sowie Vertragsstrafen zu übernehmen, ist der Lieferant verpflichtet, eine Freistellung gegenüber uns von derartigen Ansprüchen vorzunehmen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht wurde.
11.3 Sofern die Ursache der geltend gemachten Ansprüche des Dritten im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er die Beweislast dafür, daß der Schaden nicht von ihm verursacht wurde. Es gilt grundsätzlich die Schadensvermutung zu Lasten des Lieferanten. In diesen Fällen übernimmt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
11.4 In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungssatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt eine evtl. verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt hiervon auch eine evtl. Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen des Satzes 1, auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Lieferanten ist mit den vorstehenden Regelungen gemäß diesem Absatz nicht verbunden. Im übrigen ist unsere Haftung gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen.
12 Rückgriff
12.1 Soweit wir wegen den §§478,479 BGB in Rückgriff von unseren Kunden genommen werden, tritt die Verjährung der Sachmängelhaftungsansprüche gemäß dieser Bestimmungen und, soweit nichts anderes geregelt ist, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegen den Lieferanten wegen des Mangels frühestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche unseres Kunden erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant an uns die Ware geliefert hat.
12.2 Der §§478 Abs. 4 BGB wird insoweit vereinbart, daß ein Ausschluß oder eine Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz nicht stattfindet. Auch die Einräumung eines gleichwertigen Ausgleiches durch den Lieferanten gemäß §§478 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13 Rücktritt
13.1 Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir zum Rücktritt von den Verträgen berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt unsererseits insbesondere dann vor, wenn:
a) der Lieferant sich mehr als 5 Tage in Lieferverzug befindet.
b) bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten und/oder Insolvenzantrag beim Lieferanten, sofern dieser nicht innerhalb einer zu setzenden Nachfrist gegen unsere Leistungen seinerseits die Leistung bewirkt oder ausreichend Sicherheit erbringt. Der Lieferant ist insoweit zur Vorleistung verpflichtet.
c) bei Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von uns unverschuldeten Hindernissen, wie Aufruhr, Streik oder Aussperrung.
13.2 In sämtlichen Fällen, in denen wir gemäß dieser Vereinbarung zum Rücktritt berechtigt sind, liegt keinerlei Pflichtverletzung unsererseits vor und die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz und/oder Aufwendungsersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen.
14 Verzug
Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Aussperrung und unvorhersehbare unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen oder Verzögerungen von dritten Vertragspartner, berechtigen uns unsere Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
15 Schutzrechtsverletzungen
15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Rechtsverletzungen durch den Lieferanten frei zu stellen und sämtliche Kosten zu trage, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
15.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben bzw. bestehende Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. In jedem Fall sind wir berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Lieferanten zu leisten.
15.3 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstig unabwendbare Ereignisse berechtigen uns auch dann vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben. Eine erhebliche Verringerung ist bereits bei einer 10%igen Bedarfsverringerung bei uns als Folge vereinbart.
16 Erfüllungsort/Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort für sämtliche durch uns zu erbringende Leistungen ist unser Sitz in Gunzenhausen, soweit von uns nichts anderes bestimmt wurde.
16.2 Als Gerichtsstand gilt Nürnberg als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, dem Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
17 Anzuwendendes Recht
Sämtliche Verträge mit dem Lieferanten bestimmen sich ausschließlich nach formalem und materiellem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie unter Ausschluß multinationaler und internationaler Handelsbestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) sowie unter Ausschluß der Normen des Deutschen Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung ausländischen Rechts in formaler und materieller Hinsicht führen.
18 Schriftform/Nebenabreden
Nebenabreden zu den Vertragsbedingungen bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bzw. der Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Ein konkludentes Abweichen von diesem Schriftformerfordernis gilt ausdrücklich als ausgeschlossen. Erklärungen einzelner Mitarbeiter unseres Hauses sind nur verbindlich. wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
19 Fristlauf
Soweit die Voraussetzungen für einen Fristlauf gemäß diesen Einkaufsbedingungen mit der Absendung von Erklärungen unsererseits als nachgewiesen gelten, gilt die Frist automatisch um eine Postlaufzeit von 3 Tagen verlängert.
20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.
Einkaufsbedingungen
für Druckgieß-Werkzeuge / Entgrat-Werkzeuge / Spannvorrichtungen
der Firma Pressmetall Gunzenhausen GALSTERER & Co. KG
1 Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Verkaufsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten.
2 Angebot
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Ausschließlich schriftlich erteilte Bestellungen bzw. schriftlich bestätigte mündliche Bestellungen sind für die Firma Pressmetall Gunzenhausen Galsterer & Co. KG verbindlich.
2.2 Zumutbare Änderungen des Liefergegenstandes nach Vertragsabschluß insbesondere bei technischen Neuerungen sind unter Berücksichtigung von finanziellen sowie zeitlichen Auswirkungen vom Lieferanten im Rahmen des Vertrages zu erbringen.
3 Preise/Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist für den Lieferanten bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten.
3.2 Ein vom Lieferant in der Auftragsbestätigung mitgeteilter Preis ist bindend, wenn kein Widerspruch innerhalb von 8 Tagen erfolgt.
3.3 Die Preise verstehen sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung frei Werk einschließlich Verpackung. Bei Expressversand kann die Differenz zwischen Fracht- und Expressgutkosten vom Lieferanten berechnet werden.
3.4 Die Bezahlung erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in folgenden Teilabschnitten:
50% des Kaufpreises werden nach positiver Abnahme des Druckgießwerkzeuges, Entgratwerkzeuges bzw. der Spannvorrichtung durch PMG, spätestens jedoch 21 Tage nach Anlieferung des Druckgießwerkzeuges, Entgratwerkzeuges bzw. der Spannvorrichtung beglichen.
Die restlichen 50% des Kaufpreises werden 30 Tage nach Freigabe der Musterteile durch den Endkunden, spätestens jedoch 120 Tage nach positiver Abnahme des Druckgießwerkzeuges, Entgratwerkzeuges bzw. der Spannvorrichtung beglichen.
4 Lieferung
4.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine/-zeiten sind bindend.
4.2 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalisierten Lieferverzugsschaden in Höhe von 2% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% insgesamt des Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4.3 Bei vorzeitiger Anlieferung durch den Lieferanten behalten wir uns wahlweise eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor oder die Lagerung der Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
4.4 Für den vertragsgemäßen Erhalt der Ware ist als Beurteilungsgrundlage der Wareneingang bei uns zugrunde zu legen.
4.5 Der Lieferant verpflichtet sich, die Rücknahme sämtlicher Transportverpackungen auf seine Kosten vorzunehmen. Hiervon mitumfaßt sind die Transportkosten für die Rücknahme der Transportverpackungen.
5 Mängel
5.1 Der Verwender hat als Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Lieferanten ausdrücklich das Wahlrecht Nachbesserung zu verlangen. Der Lieferant erklärt hiermit, daß er zur selbständigen Nachbesserung in der Lage ist.
5.2 Eine Mängelrüge bezüglich offener Mängel gilt als rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen ab Zugang beim Lieferanten eingeht.
5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, bei gerügten Mängeln unverzüglich auf seine Kosten die Mängelfreiheit der gelieferten Ware herzustellen. Dies ausdrücklich vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Ansprüche.
5.4 Soweit aufgrund von Nachbesserungsarbeiten durch fehlerhafte Ausführung das Lieferanten eine weitere Bemusterung seitens des Verwenders erforderlich ist, hat der Verwender das Recht, diese in Rechnung zu stellen, z. B. Radien, Wanddicken.
5.5 Die Nachbesserungen sind unverzüglich durchzuführen. Als unverzüglich ist eine Höchstdauer von 10 Tagen anzusehen. Ist der Lieferant innerhalb dieser Zeit nach Zugang der Nachbesserungsaufforderung nicht in der Lage zur Nachbesserung, wird die Nachbesserung im Haus PMG durchgeführt im Wege der Ersatzvornahme und die entsprechenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt.
5.6 Falls das Druckgießwerkzeug, Entgratwerkzeug bzw. die Spannvorrichtung bei der 1. Bemusterung nicht funktionsfähig ist, wird diese Bemusterung mit einer Pauschale von € 1.500,-- für Druckgießwerkzeuge bzw. € 750,-- für Entgratwerkzeuge und Spannvorrichtungen an den Lieferanten in Rechnung gestellt. Die Kosten der 1. und 2. funktionsfähigen Bemusterung trägt PMG. Sollte eine 3. Bemusterung aufgrund Verschulden des Lieferanten erforderlich sein, wird diese Bemusterung und alle weiteren Bemusterungen mit oben genannter Pauschale dem Lieferanten in Rechnung gestellt. Falls das Druckgießwerkzeug nicht in einwandfreiem Zustand angeliefert wurde (Mängel bei der Abnahme), schätzt PMG den Aufwand zur Korrektur. Anschließend unterrichtet PMG den Lieferanten über den Aufwand und stimmt mit Ihm die weitere Vorgehensweise ab. Folgende Möglichkeiten stehen dem Lieferanten dabei zur Wahl: 1. Rücklieferung des Druckgießwerkzeuges zur Korrektur auf seine Kosten und erneute Anlieferung innerhalb von 2-3 Arbeitstagen (innerhalb Bundesrepublik Deutschland) bzw. 6-7 Arbeitstage (außerhalb Bundesrepublik Deutschland). 2. Korrektur durch PMG, wobei dem Lieferanten die Kosten – ab der 1. Stunde – zu je € 60,-- in Rechnung gestellt werden.
6 Gewährleistung
6.1 Unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierbei anfallende Aufwendungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Für ausgebesserte bzw. ersatzweise gelieferte Waren beginnt die Gewährleistungszeit ab Vornahme oder Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung.
6.2 Der Lieferant garantiert eine exakte und zeichnungsgerechte Ausführung der Druckgießform zum festgelegten Termin entsprechend dem Pflichtenheft für Druckgießwerkzeuge des Einzelvertrages.
6.3 Das Werkzeug muß bediener- und wartungsfreundlich gestaltet sein, gemäß den Vorgaben der Firma PMG. Schweißarbeiten an den Druckgießformen werden nur nach entsprechender Genehmigung durch PMG zugestanden. Sollte eine solche Genehmigung nicht vorliegen, ist der Verwender berechtigt, 5% der Werkzeugkosten zurückzubehalten.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang. Der Gefahrenübergang kann nur dann rechtskräftig stattfinden, wenn auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt angegeben ist. Ist diese nicht ausdrücklich vermerkt, so sind etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von PMG zu vertreten.
7 Eigentumsvorbehalt
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
8 Produkthaftung
8.1 Im Falle einer Inanspruchnahme aufgrund Produkthaftung durch PMG ist der Lieferant verpflichtet, eine Freistellung gegenüber PMG von derartigen Ansprüchen vorzunehmen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. Bei verschuldungsabwegiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
8.2 Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er die Beweislast des Gegenteils. In diesen Fällen übernimmt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
8.3 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahme oder sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen den Verwender ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten nach seiner Wahl, soweit sie eine erhebliche Verringerung des Bedarfs zur Folge haben.
9 Erfüllungsort/Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Gunzenhausen.
9.2 Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Gunzenhausen. Wir sind jedoch berechtigt, dem Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
10 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht und hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Einkaufsbedingungen zur Folge. Sollten einzelne Bestandteile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, sollen an diese Stelle diejenigen gesetzlichen Regelungen treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommen.


